Rz. 5

Den Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit kann ein mit dem Rechtsstreit befasstes Gericht oder ein Prozessbeteiligter stellen, auch Beigeladene sind dazu befugt. Zuständig für die Entscheidung ist das gemeinsame nächsthöhere Gericht. Dort ist der Antrag zu stellen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss bei freigestellter mündlicher Verhandlung. Der Beschluss ist für die Beteiligten und das darin bestimmte Gericht bindend. Er hat jedoch lediglich den Charakter einer Anregung (Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, V. Rn. 19). Die Verweisung hat auch dann nach Maßgabe des § 98 SGG zu erfolgen.

 

Rz. 6

Die Bindungswirkung ist jedoch nur begrenzt. Denn der Beschluss zur Zuständigkeitsbestimmung muss im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung nach § 98 SGG i. V. m. §§ 17, 17a und § 17b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GVG über die Verweisung bei Unzuständigkeit gesehen werden. Ist ein Verweisungsbeschluss ergangen, so ist dieser grundsätzlich auch für das Obergericht bindend und es bleibt kein Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs. 2. Nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss besonders schwere Mängel aufweist (vgl. oben Rn. 2), kommt ihm diese Wirkung nicht zu.

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