Rz. 2
Das SGG überträgt durch Verweisung auf §§ 21a bis 21j GVG die innere Organisation und Geschäftsverteilung der Selbstverwaltung der Gerichte. Dies erfolgt, um die Unabhängigkeit der Gerichte zu sichern. Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters wird ebenfalls der Selbstverwaltung der Gerichte anvertraut. Bei der Zusammensetzung des Präsidiums ist zwischen geborenen und gekorenen Mitgliedern zu unterscheiden. Gemäß § 21a Abs. 1 HS 1 GVG gehört der Gerichtsleiter (Präsident) dem Präsidium kraft seines Amtes als Vorsitzender an (sog. geborenes Mitglied). In seiner Funktion als Vorsitzender des Präsidiums übt der Präsident keine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung, sondern richterliche Tätigkeit aus. Vertreten wird er bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter (§ 21h GVG). Ein Verhinderungsfall liegt regelmäßig bei Krankheit, Urlaub, Ortsabwesenheit usw. vor. Eine Arbeitsüberlastung wird hingegen keine Verhinderung begründen können. Auch im Falle der Anwesenheit des Präsidenten ist es seinem ständigen Vertreter erlaubt, an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen (§ 21c Abs. 1 Satz 2 GVG), um im Vertretungsfalle derart informiert zu sein, dass er sachgerecht den Vorsitz übernehmen kann.
Rz. 3
(unbesetzt)
Rz. 4
Neben dem Präsidenten gehören dem Präsidium gewählte Berufsrichter an. Sie üben als Mitglieder des Präsidiums richterliche Tätigkeit aus und genießen insoweit richterliche Unabhängigkeit. Je nach Größe des Gerichts (Anzahl der Richterplanstellen) werden 4 bis 10 Richter gewählt. Lediglich bei Gerichten mit bis zu 7 Richterplanstellen entfällt eine Wahl; alle wählbaren Richter sind Mitglieder des Präsidiums (§ 21b Abs. 1 Satz 2 GVG). Nach der Novellierung der Bestimmungen über das Präsidium ist nicht mehr vorgeschrieben, dass bei Kollegialgerichten eine bestimmte Anzahl von Vorsitzenden Richtern Mitglieder des Präsidiums sein müssen.
Rz. 5
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Berufsrichter (§ 21b Abs. 1 Satz 1 GVG), wobei bei abgeordneten Richtern die Wahlberechtigung davon abhängt, dass sie mindestens für 3 Monate abgeordnet sind. Wählbar (passives Wahlrecht) sind nur Richter auf Lebenszeit (und auf Zeit), nicht jedoch Richter kraft Auftrages sowie Richter auf Probe. Die Wählbarkeit des Vizepräsidenten ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 21c Abs. 1 Satz 2 GVG (a. A. Kissel, GVG, § 21b Rn. 11). Aufgrund des Wortlautes in Abs. 2 "Jeder Wahlberechtigte wählt ..." besteht Wahlpflicht; weiterhin ist jeder gewählte Richter verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Insoweit ist durch die Novellierung keine Änderung eingetreten. Die Mitwirkung bei der Arbeit des Präsidiums gehört mithin weiter zu den Dienstpflichten eines Richters, insbesondere ist eine Niederlegung des Amtes nicht möglich. Eine Stimmenthaltung ist ebenfalls nicht möglich (a. A. Kolmetz, NZS 2011 S. 125). Die Wahlen zum Präsidium sind unmittelbar und geheim (§ 21b Abs. 3 Satz 1 GVG); eine Briefwahl ist zulässig. Über die nicht fristgebundene Anfechtung der Präsidiumswahl bei den Sozial- und Landessozialgerichten entscheidet ein durch die Geschäftsverteilung zu bestimmender Senat des Landessozialgerichts (§ 21b Abs. 6 GVG). Anfechtungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Richter. Es genügt die Rüge der Verletzung objektiven Rechts.
Rz. 5a
Während bei Verhinderung des geborenen Präsidiumsmitglieds eine Vertretung ausdrücklich geregelt ist, bestimmt § 21c Abs. 1 Satz 3 GVG, dass die gewählten Mitglieder des Präsidiums im Verhinderungsfalle nicht vertreten werden. Damit nimmt der Gesetzgeber billigend in Kauf, dass ein Beschluss mangels Beschlussfähigkeit (§ 21i Abs. 1 GVG) nicht gefasst werden kann. Lediglich für den Fall des Ausscheidens eines gewählten Mitglieds aus dem Präsidium (Abordnung, Beurlaubung, Versetzung, Ernennung zum Präsidenten) ist eine Nachfolgeregelung getroffen worden. Das bisherige Mitglied verliert sein Amt endgültig, auch wenn der Grund dafür nur ein vorübergehender ist (wie z. B. eine zeitlich befristete Abordnung). Er wird dann der durch die letzte Wahl Nächstberufene bis zum Ende der Amtszeit des Ausscheidenden Mitglied des Präsidiums.