Rz. 212

Soweit sich das Befangenheitsgesuch gegen einen Sachverständigen richtet, entscheidet das Gericht, das den Sachverständigen ernannt hat (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 4 ZPO). Bei anderen Gerichtspersonen, etwa Urkundsbeamten, entscheidet das Gericht, bei dem sie angestellt sind (§ 60 SGG i. V. m. § 49 ZPO). Für Dolmetscher sind die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Sachverständigen entsprechend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 191 Satz 1 GVG, §§ 406, 42, 41 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?