Rz. 46
§ 183 ZPO gilt für alle außerhalb des Staatsgebiets der BRD durchzuführenden Zustellungen. Ein deutliches Rangverhältnis wird vorgegeben. Zuzustellen ist zunächst nach den Vorgaben des § 183 Abs. 1 ZPO. Scheidet dies aus, greift § 183 Abs. 2 ZPO und für Sonderfälle § 183 Abs. 3 ZPO. In § 183 Abs. 4 ZPO ist geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen der Rückschein bzw. das Zeugnis der ersuchten Behörde den Zustellungsnachweis erbringen. Nach § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO bleibt die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 unberührt. Hieran anknüpfend bestimmen die in § 183 Abs. 5 Satz 2 ZPO bezogenen §§ 1068 Abs. 1 und 1069 Abs. 1 ZPO näheres für Zustellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 192/2007.
Rz. 47
Maßgebend für die Auslandzustellung sind bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen (§ 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sofern Schriftstücke hiernach unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 183 Abs. 1 Satz 2 HS 1 ZPO). Der Weltpostvertrag (abrufbar unter: http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1145517132.pdf), den alle Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet haben, sieht die Möglichkeit eingeschriebener postalischer Sendungen vor (BT-Drs. 14/554 S. 23). Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts kann die Zustellung auch durch die Behörden des fremden Staates (§ 183 Abs. 1 Satz 2 HS 2 ZPO). Lediglich wenn eine Zustellung nach § 183 Abs. 1 ZPO nicht möglich ist, kann durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zugestellt werden.
Rz. 48
Eine Sonderregelung für die Zustellung an Personen, die Immunität genießen und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gehören, enthält § 183 Abs. 3 ZPO. Die Zustellung erfolgt auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung.
Rz. 49
Gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 133 Satz 1, 63 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGG ist ein Gerichtsbescheid nach den Vorschriften der ZPO zuzustellen. Dies erfolgt im Ausland nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zustellung unmittelbar durch die Post bedarf einer entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung (§ 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO); zu den Einzelheiten ausführlich Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, Anhang nach § 183 Rn. 3).
Rz. 50
§ 184 ZPO ergänzt § 63 Abs. 3. Bei der Zustellung nach § 183 ZPO kann das Gericht anordnen, dass die Partei, für die kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartman, ZPO, § 184 Rn. 8). Kommt der Empfänger der Anordnung nicht nach, kann gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.3.1997, 2 BvR 842/96, NJW 1997 S. 1772). Das Schriftstück gilt 2 Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn das Gericht nicht eine längere Frist bestimmt hat (§ 184 Abs. 2 Satz 2 ZPO).