Rz. 20

Zu klären sind zwei Problembereiche, nämlich welche Dokumente elektronisch transferiert werden können und was mit dem Adjektiv elektronisch gemeint ist.

 

Rz. 21

Die Vorschrift erfasst die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen. Hierunter fallen auch bestimmende Schriftsätze, also solche, die nicht nur einen späteren Vortrag ankündigen, sondern mit der Einreichung bzw. Zustellung als Prozesshandlung wirksam werdende Erklärungen enthalten. Einheitliche Formanforderungen sollen auch für sonstige vorbereitende Schriftsätze gelten (BT-Drs. 17/12634 S. 37). Einbezogen sind ferner Auskünfte, Gutachten, Aussagen, Übersetzungen und Erklärungen Dritter (BT-Drs. 17/12634 S. 25).

 

Rz. 22

Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf Behördenakten (§ 104 SGG). Solche Verwaltungsvorgänge werden nicht lediglich als zu einem (vorbereitenden) Schriftsatz vorgelegt. Es handelt sich vielmehr um einen dem Beweisrecht zuzuordnen prozessualen Vorgang, der Teil der Amtsermittlungspflicht des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters ist. Die Dateiformate vorzulegender elektronischer Verwaltungsakten sind daher nicht auf die zulässigen Formate der ERV-Rechtsverordnung (ERVV) beschränkt (Müller, NZS 2018 S. 207, 211, 212; hierzu auch BR-Drs. 645/17 S. 11 und unten Rz. 37).

 

Rz. 23

Ein elektronisches Dokument ist eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist (BFH, Beschluss v. 23.8.2022, VIII S 3/22). Hierzu rechnen in elektronischer Form vorliegende Schriftstücke, Bilder, Filme und andere mit welchem Suffix auch immer versehene Dateien, einschließlich eingescannter Originale. Das Nähere bestimmt die nach § 65a Abs. 2 Satz 2 von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung (dazu Rz. 25 ff.).

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