Rz. 24
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Gesetzesbegründung erläutert dies dahin, dass das elektronische Dokument für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sein muss (BT-Drs. 17/12634 S. 25). Hierfür entscheidend sind die für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten geltenden technischen Rahmenbedingungen. Sie definieren die zugelassenen Dateiformate, weitere Dateieigenschaften und andere technische Parameter (BT-Drs. 17/12634 S. 25).
Rz. 25
Mittels § 65a Abs. 2 Satz 2 i. d. F. des Gesetzes v. 5.10.2021 (BGBl. I S. 4607) wird die Bundesregierung ermächtigt (dazu Rz. 10a), die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen in einer Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus (BT-Drs. 19/28399 S. 33 zum insoweit inhaltsgleichen § 130a ZPO): Nach Absatz 2 muss ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Technische Rahmenbedingungen werden auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 130a Absatz 2 in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Durch die Umformulierung soll Rechtssicherheit über die Anforderungen an elektronische Dokumente geschaffen werden. Bislang war umstritten, ob beispielsweise die entgegen § 2 Absatz 1 ERVV geltende Fassung fehlende Durchsuchbarkeit stets dazu führt, dass diese elektronischen Dokumente als nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet im Sinne des § 130a Absatz 2 Satz 1 und damit – vorbehaltlich einer Heilung nach § 130a Absatz 6 – als nicht wirksam eingegangen anzusehen sind. § 130a Absatz 2, den die ERVV näher ausgestaltet, soll gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind (siehe Bundestagsdrucksache 17/12634, Seite 25). Es geht jedoch nicht um eine rein formale Prüfung. Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann. Diese Differenzierung ergibt sich teilweise auch aus der ERVV selbst, die neben Muss-Vorschriften auch Soll-Bestimmungen enthält (zum Beispiel B. § 2 Absatz 2 ERVV, § 3 ERVV). Durch die sprachliche Neufassung der Verordnungsermächtigung soll die Maßgeblichkeit der Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung klargestellt werden. Korrespondierende Ergänzungen werden in § 2 und § 5 ERVV vorgenommen.
Rz. 25a
Das ist erstmals mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) v. 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) geschehen. Die ERVV wurde durch VO v 9.2.2018 geändert (BGBl. I S. 200) und § 1 Abs. 1 um folgenden Satz ergänzt: "Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente." Ferner wurde der ERVV ein mit "Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten" überschriebenes Kapitel 4 angefügt.
Rz. 25b
Weitere grundlegende Änderungen erfuhr die ERVV durch das Gesetz v. 5.10.2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) in deren §§ 1, 2, 5 und 6. Hierauf wird an geeigneter Stelle nachfolgend eingegangen. Ferner wurde das vormalige Kapitel 4 ERVV i.d.F. der VO vom 9.2.2018 nun als Kapitel 5 deklariert (Art. 6 Nr. 6 des Gesetzes) und der Inhalt des neuen Kapitels 4 überschrieben mit "Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach; Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos".
Rz. 26
Den Anwendungsbereich der ERVV i.d.F des Gesetzes v. 5.10.2021 definiert deren § 1 Abs. 1 Satz 1 wie folgt: ""Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente." § 1 Abs. 1 Satz 2 ERVV ergänzt das um den unter Rz. 25 zitierten Text betreffend Strafverfolgungsbehörden. Unberührt hiervon bleiben besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze (§ 1 Abs. 2 ERVV). Die Norm bezieht sich vornehmlich auf die Übermittlung elektronischer Dokumente. Das findet sich in den §§ 2 bis 5 ERVV wieder und ist entscheidend für da...