Rz. 4

Der Begriff "Verschulden" meint nicht den Maßstab des § 276 BGB. Es ist von einem prozessrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen. Insoweit sind an einen Beteiligten grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen, als bei einem Verschulden nach Maßgabe des § 276 BGB (Zeihe, SGG, § 67 Rn. 3a). Für die Frage des Verschuldens gilt ein subjektiver Maßstab. Es ist auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der konkreten Person abzustellen. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es daher auch auf die persönlichen Verhältnisse an, insbesondere Bildungsgrad und Rechtserfahrung (BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 5 RJ 10/01 R, SozR 3-1500 § 67 Nr. 21). Einem Beteiligten steht es frei, eine Frist bis zum Ende auszuschöpfen, allerdings erhöht sich dann seine Sorgfaltspflicht (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.1993, 3 RJ 9/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 7; BSG, Beschluss v. 21.12.1981, 5a RKn 8/81, SozR 1500 § 67 Nr. 16). Keinesfalls rechtfertigt eine nur kurze Fristüberschreitung eine Wiedereinsetzung.

 

Rz. 5

Ein gewissenhafter und sorgfältiger Prozessführender handelt schuldhaft, wenn er sich darauf verlässt, dass seine Rechtsschutzversicherung für ihn ggf. durch Beauftragung eines Dritten alles Erforderliche tun wird, um Klage zu erheben (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.7.2003, L 2 B 88/03 U; hierzu Wahl, jurisPR-SozR 20/2004 Anm. 3)

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