Rz. 7
Ein Beteiligter ist nach § 71 Abs. 1 prozessfähig, wenn er sich durch Verträge verpflichten kann. Minderjährige sind gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. § 71 Abs. 2 erweitert insofern die Prozessfähigkeit für diejenigen Minderjährigen, denen wie hier nach öffentlichem Recht Handlungsfähigkeit zugebilligt wird. Sie können Sozialleistungen selbst im Prozess verfolgen (Leitherer, SGG, § 71 Rn. 5a).
Rz. 8
Minderjährige sind Personen, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB). Sie sind nach § 71 Abs. 2 insoweit beschränkt prozessfähig, als sie nach den Vorschriften des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Nach §§ 112, 113 BGB ist dies der Fall, wenn Gegenstand des Verfahrens Rechtsgeschäfte sind, die der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, das der Minderjährige im Einverständnis mit seinem gesetzlichen Vertreter selbständig betreibt, sowie die Rechtsgeschäfte, die die Eingehung, Aufhebung und Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen, sofern der Eintritt in das Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgte.
Rz. 9
Die Geschäftsfähigkeit im Bereich des Sozialrechts ist weiter gefasst. Nach § 36 SGB I sind Minderjährige geschäfts- und damit prozessfähig, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ab diesem Zeitpunkt können sie selbständig Anträge auf Sozialleistungen stellen und ihre Ansprüche durch die Einlegung von Rechtsbehelfen verfolgen (hierzu BSG, Urteil v. 2.7.2009, B 14 AS 54/08 R, NJW 2010 S. 1306). Zum Schutz des Minderjährigen bestimmt aber § 71 Abs. 2 Satz 2, dass die Rücknahme eines Rechtsbehelfs der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Das ist auch anzunehmen, wenn im Rahmen eines Vergleichs Rechtspositionen aufgegeben werden (Leitherer, SGG, § 71 Rn. 5a; Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., 10/2010, § 70 Rn. 2c). Prozessunfähige natürliche Personen werden von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Das sind bei Minderjährigen regelmäßig die Eltern, möglicherweise auch das Jugendamt. Die gesetzlichen Vertreter müssen ihrerseits prozessfähig sein. Ihr Verschulden wird dem prozessunfähigen Beteiligten zugerechnet (§ 202 SGG i. V. m. § 51 Abs. 2 ZPO).