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Das SGG folgt dem Grundsatz, dass die Rechtsvertretung vor deutschen Gerichten dort, wo eine Partei sich nicht selbst vertreten kann, den Rechtsanwälten als unabhängigen Organen der Rechtspflege vorbehalten ist (BSG, Beschluss v. 8.5.2007, B 1 KR 160/06 B, SozR 4-1500 § 166 Nr. 2 = Breithaupt 2007 S. 903; hierzu Wolf, SGb 2008 S. 117). § 73 Abs. 2 entspricht nunmehr dem Aufbau der Vorschriften über die Prozessvertretung in allen Verfahrensordnungen (BR-Drs. 623/06 S. 210). An erster Stelle werden in § 73 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwälte als mögliche Prozessbevollmächtigte genannt. Nach §§ 59c, 59l Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte beauftragt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.6.2010, L 19 AS 651/10 B PKH). In Betracht kommen auch in Mitgliedstaaten der EU zugelassene Rechtsanwälte (vgl. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG – v. 9.3.2000, BGBl. I S. 182). Eine Anpassung an den Verwaltungsgerichtsprozess ist die Einbeziehung der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt in den Kreis der Bevollmächtigten (anders noch BSG, Beschluss v. 8.5.2007, B 1 KR 160/06 B, SozR 4-1500 § 166 Nr. 2 = Breithaupt 2007 S. 903; hierzu Wolf, SGb 2008 S. 117, und Keller, jurisPR-SozR 19/2007 Anm. 6). Wer ansonsten als Bevollmächtigter fungieren kann, ist in § 73 Abs. 2 Satz 2 enumerativ aufgeführt. Die Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.

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