1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) grundlegend neu gefasst worden. Ziel war die Anpassung der Verfahrensordnungen im Bereich der Prozessvertretung und -vollmacht (BR-Drs. 623/06 S. 210). Hierzu BT-Drs. 16/3655 S. 95:

"Absatz 1 entspricht § 79 Abs. 1 ZPO und den gleichlauten den Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Die Struktur des neuen Absatzes 2 entspricht dem einheitlichen Aufbau der Vorschriften über die Prozessvertretung in allen Verfahrensordnungen. Vertretungsbefugt sind danach im Sozialgerichtsprozess in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wie im Verwaltungsgerichtsprozess werden ihnen die Hochschullehrer des Rechts gleichgestellt. Alle übrigen vertretungsbefugten Personen und Organisationen werden in Satz 2 abschließend aufgeführt. Andere Personen oder Einrichtungen als die dort Genannten dürfen die Prozessvertretung nicht übernehmen; sie können vom Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 allenfalls als Beistand in der Verhandlung zugelassen werden. Innerhalb der abschließenden Aufzählung entsprechen die Nummern 1 und 2 den allgemeinen, durchweg in allen Verfahrensordnungen geltenden Vorschriften. Nummer 1 wird allerdings durch eine Sonderregelung zugunsten der Sozial- leistungsträger im Sinn des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ergänzt, die sich auch durch Beschäftigte eines anderen Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbands vertreten lassen können."

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.7.2009 (BGBl. I S. 2449) wurde in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 die Angabe "§ 3 Nr. 4" durch die Angabe "§ 3a" ersetzt. Infolge des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2248) wurde § 73 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gefasst:

"Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europä­ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen."

Eine neuerliche Änderung hat Art. 8 Nr. 5 des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (BGBl. I S. 3057, 3064) gebracht. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist nach Abs. 6 Satz 2 als Satz 3 angefügt worden:

"Bei Ehegatten oder Lebenspartner und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind."

2 Rechtspraxis

2.1 Eigenvertretung (Abs. 1 )

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass vor dem SG und dem LSG jeder Beteiligte seinen Prozess selbst führen kann. Einen Vertretungszwang gibt es nur vor dem BSG (§ 73 Abs. 4). Die Beteiligten haben das Recht, sich eines oder mehrerer Prozessbevollmächtigter zu bedienen.

2.2 Bevollmächtigungsanforderungen (Abs. 2 Satz 1 )

 

Rz. 3

Das SGG folgt dem Grundsatz, dass die Rechtsvertretung vor deutschen Gerichten dort, wo eine Partei sich nicht selbst vertreten kann, den Rechtsanwälten als unabhängigen Organen der Rechtspflege vorbehalten ist (BSG, Beschluss v. 8.5.2007, B 1 KR 160/06 B, SozR 4-1500 § 166 Nr. 2 = Breithaupt 2007 S. 903; hierzu Wolf, SGb 2008 S. 117). § 73 Abs. 2 entspricht nunmehr dem Aufbau der Vorschriften über die Prozessvertretung in allen Verfahrensordnungen (BR-Drs. 623/06 S. 210). An erster Stelle werden in § 73 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwälte als mögliche Prozessbevollmächtigte genannt. Nach §§ 59c, 59l Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte beauftragt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.6.2010, L 19 AS 651/10 B PKH). In Betracht kommen auch in Mitgliedstaaten der EU zugelassene Rechtsanwälte (vgl. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland – EuRAG – v. 9.3.2000, BGBl. I S. 182). Eine Anpassung an den Verwaltungsgerichtsprozess ist die Einbeziehung der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt in den Kreis der Bevollmächtigten (anders noch BSG, Beschluss v. 8.5.2007, B 1 KR 160/06 B, SozR 4-1500 § 166 Nr. 2 = Breithaupt 2007 S. 903; hierzu Wolf, SGb 2008 S. 117, und Keller, jurisPR-SozR 19/2007 Anm. 6). Wer ansonsten als Bevollmächtigter fungieren kann, ist in § 73 Abs. 2 Satz 2 enumerativ aufgeführt. Die Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.

2.3 Bevollmächtigtenfähigkeit (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 4

Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 können nunmehr auch Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmens Bevollmächtigte sein. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HS 2 können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch Beschäftigte anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlic...

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