Rz. 4
Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 können nunmehr auch Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmens Bevollmächtigte sein. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HS 2 können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch Beschäftigte anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Rz. 5
In alle Verfahrensordnungen neu eingefügt wurde die Regelung, dass vertretungsbefugt volljährige Familienangehörige i. S. d. § 15 Abgabenordnung bzw. § 11 des Lebenspartnergesetzes, alle Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie im Interesse der Prozessökonomie auch Streitgenossen sind, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
Rz. 6
Darüber hinaus sind wie bereits bisher Rentenberater vertretungsbefugt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3). Das RDG und das Einführungsgesetz zum RDG (RDGEG) zielen auf eine gleichlaufende Ermächtigung zur außergerichtlichen Rechtsberatung und der Vertretung vor Gericht ab. Zuvor bedurfte es zum mündlichen Verhandeln vor Gericht der Zulassung als Prozessagent (vgl. BSG, Urteil v. 28.11.1975, 4 RJ 85/75). Für frühere Rentenberater nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG enthalten §§ 1 und 3 RDGEG Übergangsbestimmungen. Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG registriert (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG). "Registrierte Personen" dürfen im registrierten Bereich Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 10 Abs. 1 RDG) und sind im Umfang ihrer Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als Bevollmächtigte vor dem SG und dem LSG vertretungsbefugt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3). § 10 Abs. 1 RDG bestimmt im Einzelnen, dass bei der zuständigen Behörde registrierte natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen in den Bereichen Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) und Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des Sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. In Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente zwingende Voraussetzung. Dieser ist nur bei Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte gegeben, nicht jedoch bei Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Kommt eine Altersrente für Schwerbehinderte angesichts des Alters des Versicherten in absehbarer Zeit noch nicht in Betracht, so ist der Rentenberater in einer Schwerbehindertensache nicht vertretungsbefugt (hierzu SG Bremen, Beschluss v. 8.9.2009, S 3 SB 22/08 WA; Beschluss v. 5.2.2009, S 20 SB 252/08). Registrierte Personen dürfen Rechtsdienstleistungen ferner in einem ausländischen Recht erbringen. Sofern das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der EU und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Rz. 7
Die Registrierung erfolgt auf Antrag (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RDG). Soweit nach Abs. 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 RDG). Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 RDG). Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 RDG). Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 RDG).
Rz. 8
Einer besonderen Zulassung bedarf es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr (BR-Drs. 623/06 S. 211). Die gerichtliche Vertretungsbefugnis der Rentenberater besteht, wie die Verweisung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG klarstellt, nur in Angelegenheiten, auf die sich auch ihre außergerichtlichen Befugnisse erstrecken. Damit ist insbesondere eine Vertretung in Verfahren nach dem SGB III, die das Recht der Arbeitsförderung betreffen, ausgeschlossen, da das Arbeitsförderungsrecht nicht Teil des Sozialversicherungsrechts ist (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 95).
Rz. 9
Eine völlige Neuerung ist die Vertretungsbefugnis der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Personen und Vereinigungen iSd § 3a des Steuerberatergesetzes (StBerG) sowie der Gesellschaften i. S. d. § ...