Rz. 17
§ 73 Abs. 3 regelt das Verfahren zur Zurückweisung von Bevollmächtigten wie im Zivilprozess. Hierzu BT-Drs. 16/3655 S. 96:
"Die Neuregelung entspricht dem Verfahren zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Untersagung der weiteren Vertretung im Zivilprozess (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 3). Eine Ausnahmeregelung zugunsten der Beschäftigten der Sozialleistungsträger und ihrer Spitzenverbände in Satz 4 stellt klar, dass diese aufgrund ihrer stets zu unterstellenden Sachkunde grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden können."
Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten erfolgt wie nach § 73 Abs. 6 Satz 1 a. F. durch Beschluss, der nunmehr unanfechtbar ist, auch wenn er vom SG erlassen wird. Zurückgewiesen kann nur das Auftreten in der mündlichen Verhandlung, nicht auch das Auftreten im Schriftverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.6.2011, 1 BvR 2930/10, SGb 2011 S. 513; BSG, Urteil v. 28.11.1975, 4 RJ 85/75, SozR 1500 § 73 Nr. 2, hierzu Farnsteiner, SGb 1977 S. 202). Weggefallen ist die frühere Verpflichtung (§ 73 Abs. 6 Satz 2 a.F), wonach das Gericht den Beteiligten zu fragen hatte, ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen wolle, einen Vertagungsantrag zu stellen, wenn die Zurückweisung dem Beteiligten nicht rechtzeitig angekündigt worden war. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird aber weiterhin im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör von einer entsprechenden Pflicht auszugehen sein, deren Verletzung einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 160 Abs. 2 Nr. 3 begründet (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 8 KN 7/97 R, SozR 3-1750 § 565 Nr. 1). Eine Ankündigung ist nur dann rechtzeitig, wenn der Beteiligte noch vor dem Termin einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellen kann und dieser ausreichend Zeit hat, sich einzuarbeiten (Zeihe, SGG, § 73 Rn. 40b). Prozesshandlungen des nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an ihn sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam (§ 73 Abs. 3 Satz 2), der Zurückweisungsbeschluss wirkt mithin konstitutiv. Dies dient der Rechtssicherheit und führt dazu, dass etwa die Berufung nicht auf die in erster Instanz nicht erkannte fehlende Vertretungsbefugnis gestützt werden kann (BR-Drs. 623/06 S. 196).
Rz. 18
Den in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bevollmächtigten kann das Gericht die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Für die Beschäftigten der Sozialleistungsträger und ihrer Spitzenverbände stellt § 73 Abs. 3 Satz 4 klar, dass sie aufgrund ihrer stets zu unterstellenden Sachkunde grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden können (BR-Drs. 623/06 S. 212).