Rz. 40

Das Vorliegen der schriftlichen Vollmacht in den Gerichtsakten ist eine Prozessvoraussetzung, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt sein muss. An die Stelle der Verkündung der Entscheidung tritt bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden die Zustellung (BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Prozesshandlungen des Vertreters ohne Vertretungsmacht sind schwebend unwirksam. Liegt keine Vollmacht vor, muss das Gericht den Bevollmächtigten schriftlich unter Fristsetzung zur Vorlage der Vollmacht auffordern verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage andernfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Wird die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht, werden Prozesshandlungen damit genehmigt und wirksam, ansonsten wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Eine Heilung des Mangels einer fehlenden schriftlichen Vollmacht ist in der Rechtsmittelinstanz nur in Ausnahmefällen möglich (vgl. BSG, Urteil v. 15.8.1991, 12 RK 39/90, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; BSG, 23.1.1986, 11a RA 34/85 SozR 1500 § 73 Nr. 5). Der Mangel der fehlenden Prozessvollmacht kann durch deren Vorlage im Berufungsverfahren geheilt werden. Eine Heilung scheidet nur dann aus, wenn die Vorinstanz den Bevollmächtigten unter Fristsetzung zur Vorlage einer Prozessvollmacht aufgefordert hat. (BSG, Urteil v. 23.1.1986, 11a RA 34/85, SozR 1500 § 73 Nr. 5; Urteil v. 13.12.2000, B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Ein Mangel der Vollmacht kann in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden; eine Überprüfung von Amts wegen erfolgt anders als bisher nicht mehr, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Damit ist die frühere Rechtsprechung zur fehlenden Anwendbarkeit des § 88 Abs. 2 ZPO überholt (vgl. BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Eine Fristsetzung zur Vorlage einer Vollmacht i. S. v. § 73 Abs. 6 Satz 2 kommt allenfalls in Betracht, wenn die gegnerische Partei den Mangel der Vollmacht rügt.

 

Rz. 41

Eine besondere Vollmachtsvermutung für Ehegatten und Verwandte, wie sie § 73 Abs. 2 Satz 2 a. F. vorsah, enthält § 73 Abs. 6 n. F. nicht mehr. Im Übrigen verweist § 73 Abs. 6 Satz 6 auf §§ 81, 83 bis 86 ZPO.

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