Rz. 7
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt die Stundung der rückständigen und der entstehenden Gerichtskosten, die vom Antragsteller zu tragen sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gerichtskosten i. S. v. § 122 Nr. 1 ZPO sind die Kosten nach dem GKG (vgl. Kommentierung zu § 197a Rz. 8, 28 ff.) und die Kosten des Antragstellers nach § 93 Satz 3 und § 120 Abs. 2 Satz 1 (LSG Hamburg, Beschluss v. 11.1.1995, III PKHBs 89/94). Des Weiteren fallen darunter Auslagen des Antragstellers, die als Rechtsverfolgungskosten zu qualifizieren sind. Allgemeinkosten (Porto, Telefon, Schreibauslagen, Zeitaufwand, Nutzung eines Telefax) des Antragstellers stellen keine Rechtsverfolgungskosten dar (BVerwG, Beschluss v. 17.2.1989, 5 ER 612/89; VGH Hessen, Beschluss v. 19.11.1993, 9 TP 2075/93).
Die Kosten für die Anhörung eines Arztes nach § 109 sind nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst, auch nicht der vom Gericht nach § 109 Abs. 1 Satz 2 geforderte Kostenvorschuss (§ 73a Abs. 3; BSG, Beschluss v. 23.9.1997, 2 BU 177/97, und v. 26.8.1998, B 9 VS 7/98 B). Die Anhörung eines Arztes nach § 109 erfolgt unabhängig davon, ob dies der Förderung des Verfahrens dient. Trägt das Gutachten zur Sachaufklärung bei, können auf Antrag die Kosten durch Beschluss der Staatskasse auferlegt werden (§ 109 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 8
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewirkt eine Forderungssperre des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt gewesen sind (BGH, Beschluss v. 21.2.2008, I ZR 142/06); der Antragsteller wird als Auftraggeber von dem Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts freigestellt (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies wird durch den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach § 45 ff. RVG ausgeglichen (vgl. Komm. zu § 197 Rz. 84 ff.). Der beigeordnete Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben (§ 126 ZPO, vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 11.11.2015, XII ZB 241/15).
Rz. 9
Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Kosten eines dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens, insbesondere nicht die Kosten einer anwaltlichen Vertretung (LSG Thüringen, Beschluss v. 27.1.2015, S 6 SF 1533/14 B). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst auch nicht die dem Gegner zu erstattenden Kosten (§ 123 ZPO).