Rz. 48
Beschwerdeberechtigt sind der Antragsteller und die Staatskasse. Der Gegner des Antragstellers ist im Fall der Stattgabe nicht beschwerdeberechtigt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.4.2011, I-24 W 33/11).
Die Beschwerde eines Antragstellers gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss des Prozessgerichts ist nur eingeschränkt statthaft. § 172 Abs. 3 Nr. 2 i. d. F. ab dem 25.10.2013 ordnet den Ausschluss der Beschwerde an, wenn das Gericht
- die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (Nr. 2a),
- in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (Nr. 2b) oder
- das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist (Nr. 2c).
§ 172 Abs. 3 Nr. 2a ist einschlägig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe im Beschluss verneint hat (BT-Drs. 16/7716 S. 22 zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 a. F.; vgl. auch BT-Drs. 17/12297 S. 40), also die Beschwerde den Bereich der Bedürftigkeit betrifft (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.1.2009, L 18 B 2432/08 AS). Dies ist der Fall, wenn das Sozialgericht
- die Bedürftigkeit des Antragstellers nach Prüfung der Angaben in der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO verneint hat,
- den Antrag wegen fehlender Vorlage einer vollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO bzw. fehlender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und damit fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (LSG Hessen, Beschluss v. 28.10.2015, L 8 KR 315/15 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.8.2011, L 3 R 106/11 B; LSG Sachsen, Beschluss v. 2.1.2009, L 2 B 641/08 AS-PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.1.2009, L 11 KR 5759/08 PKH-B; LSG Bayern, Beschlüsse v. 25.7.2011, L 7 AS 492/11 B PKH, und v. 5.11.2014, L 11 AS 653/14 B PKH),
- dem Antragssteller keine ratenfreie Prozesskostenhilfe, sondern diese nur unter Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt hat; eine Beschwerde gegen die angeordnete Ratenhöhe ist ausgeschlossen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 4.4.2011, L 8 SO 1/11 B; LSG Bayern, Beschlüsse v. 16.1.2017, L 11 AS 867/16 B PKH, und v. 17.2.2011, L 11 AS 49/11 B PKH),
- die Bedürftigkeit unter Berufung auf § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt hat (LSG Bayern, Beschluss v. 9.8.2011, L 7 AS 543/11 B PKH),
- die Gewährung von PKH wegen § 73 Abs. 2 abgelehnt hat (LSG Bayern, Beschluss v. 28.6.2011, L 2 P 32/11 B PKH; LSG Sachsen, Beschluss v. 4.1.2011, L 3 AS 260/09 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.1.2015, L 9 AL 316/14 B).
Rz. 49
Wenn das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ablehnt, ist die Beschwerde unzulässig, wenn in der Hauptsache entweder die Berufung nicht statthaft (Nr. 2b) oder die Beschwerde ausgeschlossen ist (Nr. 2c). Damit ist die Beschwerdemöglichkeit gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung im Klageverfahren oder im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b ausgeschlossen, wenn die Beschwer nicht den Betrag von 750,00 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 1) oder keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr Streitgegenstand des Verfahrens sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 3 Nr. 1; vgl. BT-Drs. 17/1684 S. 16, 17; zur Ermittlung der Beschwer bei einem unbezifferten Klageantrag vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v.5.5.2014, L 6 AS 512/13 B PKH).
Die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung für ein erstinstanzlich abgeschlossenes Verfahren ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresse in Verfahren nach § 183 unzulässig, wenn der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.12.2013, L 9 SO 485/13 B Er, L 9 SO 486/13 B; LSG Bayern, Beschluss v. 30.6.2016, L 7 AS 379/16 B PKH; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 19.8.2015, 1 BvR 1917/15).
Rz. 49a
Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 73a i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nach § 73a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass der oder die Beteiligte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten haben.
Rz. 50
Die Beschwerde ist zulässig, wenn das Sozialgericht
Die Entscheidungen des Landes...