Rz. 56
Die Änderung von Bewilligungsentscheidungen, die auf bei Gericht ab dem 1.1.2014 eingegangenen Prozesskostenhilfeanträgen beruhen, ist hinsichtlich der zu leistenden Zahlung in § 120a ZPO geregelt. Bei wesentlicher Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll die Bewilligung geändert werden (§ 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 120 Abs. 4 ZPO a. F. ist die Änderungsbefugnis des Gerichts als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderung ist dem Gericht i. d. R. kein Ermessen eingeräumt, Ausnahmen sind nur in atypisch gelagerten Einzelfällen möglich (BT-Drs. 17/11472 S. 33).
Für die Durchführung des Nachverfahrens nach § 120a ZPO sowie für die Entscheidung ist abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht mehr der Richter, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig (§ 73a Abs. 5). Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter kann jederzeit nach pflichtgemäßen Ermessen die Aufgaben nach § 120a ZPO an sich ziehen (§ 73a Abs. 6, 7). Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Neuregelung der Zuständigkeiten in § 73a Abs. 4 in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht anzuwenden (§ 73a Abs. 9).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66) dem bisherigen Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen (§ 63).Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Erinnerung an das Prozessgericht (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegeben (§ 73 Abs. 8). Die Rechtsmittelfrist beträgt ein Monat. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung ist nach §§ 73a Abs. 8, 172 Abs. 3 Nr. 2a ausgeschlossen (LSG Bayern, Beschluss v. 16.1.2017, L 11 As 867/16 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.2.2016, L 19 AS 19/16 B). Die Entscheidung eines Landessozialgerichts (§ 177) oder des Bundessozialgerichts ist unanfechtbar.
Rz. 57
Dem Antragsteller obliegen Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich jede Adressenänderung und jede wesentliche Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen (§ 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Mitteilungspflichten hat der Antragsteller ab der Bekanntgabe der positiven Bewilligungsentscheidung bis zu einer Frist von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens zu genügen (§ 120a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 ZPO). Für den Fall der Einkommensverbesserung bei laufenden monatlichen Einkommen bestimmt § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung. Danach ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer Erhöhung von monatlich 100,00 EUR mitteilungspflichtig, wenn diese nicht einmalig ist. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da er nach Auffassung des Gesetzgebers für den Beteiligten anders als ein Nettobetrag einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln ist. Auch der Wegfall bzw. die Verminderung von nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abzugsfähigen Belastungen, etwa Prozesskostenhilferaten aus früheren Verfahren, abzugsfähige Darlehensraten oder geringere Wohnungskosten nach einem Umzug, sind dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen, wenn sie die Wesentlichkeitsgrenze von 100,00 EUR überschreiten (§ 120a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Inwieweit wegen der Erhöhung des Bruttoeinkommens bzw. des Wegfalls von abzugsfähigen Belastungen auch eine Änderung der Bewilligungsentscheidung gemäß Abs. 1 zu veranlassen ist, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in einem zweiten Schritt nach Berechnung des gemäß § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommens zu entscheiden. Für die Änderungsmitteilung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist der Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO zu verwenden (§ 120a Abs. 4 ZPO).
Rz. 57a
Eine Verletzung der Mitteilungspflichten führt unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung. Liegen die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 124 ZPO nicht vor, weil etwa Absicht oder grobe Nachlässigkeit des Beteiligten nicht gegeben ist, bleibt aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten eine rückwirkende Änderung der Zahlungen gemäß § 120a Abs. 1 ZPO möglich. Der bedürftige Beteiligte ist auf seine Mitteilungspflichten sowie die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung im Fall des Verstoßes bereits bei der Antragstellung auf dem Formular nach § 117 Abs. 3 Satz 2 ZPO hinzuweisen (§ 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Rz. 58
Ungeachtet der Mitteilungspflicht des Beteiligten ist das Gericht nicht gehindert, jederzeit – also auch ohne besonderen Anlass – den Beteiligten zu einer Erklärung über mögliche Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage eines aktuellen Formulars aufzufordern (§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27. 6.2019, L 9 KR 319/18 B PKH). Künftig ist eine (routinemäßige) regelmäßige Überprüf...