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§ 75 Abs. 1 Satz 1 betrifft die einfache Beiladung. Sie setzt voraus, dass berechtigte Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn der Ausgang des Rechtsstreits für den Dritten in rechtlicher, wirtschaftlicher oder schützenswert ideeller Hinsicht von Bedeutung sein kann (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 75 Rn. 8; Zeihe, SGG, 8. Aufl. 11/2010, § 75 Rn. 7a; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 75 Anm. 3b). So hält es etwa das BSG in ständiger Rechtsprechung für sachgerecht, die Partner der Bundesmantelverträge zu solchen Streitverfahren einfach beizuladen, in denen inzident über die Gültigkeit einer Bestimmung dieser Verträge gestritten wird (vgl. BSG, Urteil v. 24.9.2003, B 6 KA 37/02 R, SozR 4-2500 § 87 Nr. 3). Die Entscheidung über die Beiladung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine einfache Beiladung. Demzufolge ist es kein Verfahrensfehler, wenn eine einfache Beiladung unterbleibt.

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