Rz. 6

Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang können gesetzlich vorgesehen sein, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Es muss sich um ein formelles Gesetz oder eine Rechtsverordnung handeln (ablehnend für die Rechtsverordnung Kopp/Schenke, § 68 Rn. 17a; Meyer-Ladewig/Keller/Leithrer, § 78 Rn. 5; Zeihe, § 78 Rn. 8), nicht möglich ist der Ausschluss in einer Satzung oder sonstigen Regelung im Bereich der Selbstverwaltungsautonomie (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 78 Nr. 5; BSG, SozR 1500 § 78 Nr. 26). Gesetzliche Ausnahmen finden sich vor allem im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa in §§ 35 Abs. 7 Satz 3, 36 Abs. 3, 81 Abs. 5 Satz 4, 92 Abs. 3 Satz 3 SGB V.

 

Rz. 7

Besonderheiten bestehen im Vertragsarztrecht. Die Verfahren vor den Berufungsausschüssen, die gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse über die Teilnahme von Ärzten und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung angerufen werden können, sowie vor den Beschwerdeausschüssen, die gegen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse über die Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung angerufen werden, sind keine Widerspruchsverfahren, sondern besondere Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz, die dem Widerspruchsverfahren lediglich gleichgestellt sind, §§ 97 Abs. 3 Satz 2, 106 Abs. 5 Satz 6 SGB V. Weil es sich um eigenständige Verfahren handelt, findet insbesondere § 95 SGG keine Anwendung. Gegenstand des Klageverfahrens sind allein die Beschlüsse des Berufungs- oder Beschwerdeausschusses (vgl. BSGE 74, 59 zu den Beschwerdeausschüssen und BSG, SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 für die Berufungsausschüsse).

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