Rz. 10

Nicht geregelt in § 78 ist der Fall des § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, dass ein Dritter durch den Widerspruchsbescheid, der auf den Widerspruch des belasteten Adressaten ergeht, erstmals beschwert wird. Auch in diesen Fällen ist ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 78 Rn. 8; Zeihe, § 78 Rn. 16c). Der Dritte kann ohne erneute Widerspruchserhebung sofort Klage erheben, denn es hat bereits eine Überprüfung im Widerspruchsverfahren stattgefunden und einen Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid sieht das Gesetz nicht vor (Peters/Sautter/Wolff, § 78 Rn. 4f). Ebenso wenig bedarf es eines Vorverfahrens, wenn der Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer des zunächst begünstigten Dritten enthält.

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