Rz. 1

Diese Vorschrift ist durch den Einigungsvertrag eingeführt worden (BGBl. II 1990 S. 1032). Das Recht auf Akteneinsicht soll wie im Gerichtsverfahren gewährt werden, insbesondere soll die Möglichkeit der Aktenversendung eingeräumt werden (BT-Drs. 11/7817 S. 143). § 25 Abs. 4 SGB X bestimmt, dass die Akten grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde einzusehen sind, im Einzelfall auch bei einer anderen Behörde oder einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Ausland. Weitere Ausnahmen kann die aktenführende Behörde gestatten.

 

Rz. 2

§ 84a ermöglicht nun, dass die Akten wie im Gerichtsverfahren i. d. R. an Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte übersandt werden. Ein Anspruch auf Übersendung besteht allerdings nicht (vgl. BSG, SozR 1500 § 120 Nr. 1). Die Entscheidung über den Ort der Akteneinsicht liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Die Übersendung an Rechtsanwälte soll aber in aller Regel erfolgen, wenn dies nicht im Einzelfall untunlich erscheint, weil etwa in der Vergangenheit Fristen für die Rückgabe der Akten nicht eingehalten wurden oder ansonsten objektiv begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen (zu weiteren Ermessenskriterien siehe SG Nordhausen, Beschluss v. 14.6.2011, S 12 AS 4647/09, juris). Eine Aushändigung an Privatpersonen kommt regelmäßig nicht in Betracht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 84a Rn. 2). Es kann aber die Übersendung der Akten an eine andere Behörde erfolgen, damit etwa dem Widerspruchsführer wohnortnah Akteneinsicht gewährt werden kann. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist als behördliche Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar, sondern nur inzident mit der Sachentscheidung überprüfbar (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 144 Nr. 3).

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