Rz. 12

Zum notwendigen Inhalt des Widerspruchsbescheides gehört auch die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 66, die die einzuhaltende Frist und das zuständige Sozialgericht anzugeben hat (vgl. BSGE 69 S. 9). Erfolgt die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides mit einfachem Brief, so ist der Empfänger über den Rechtsbehelf hinreichend mit dem Hinweis belehrt, dass die Klage innerhalb eines Monats "nach seiner Bekanntgabe" zu erheben ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25.10.2010, L 2 R 556/10 B, juris). Eine Rechtsbehelfsbelehrung hat auch zu erfolgen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird. Ob und in welchem Umfang noch eine Beschwer besteht, ist ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu klären (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 85 Rn. 7d).

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