Rz. 1

§ 86 enthält eine Parallelvorschrift zu § 96 für das Vorverfahren. Beide Regelungen dienen dazu, unnötige Verzögerungen und weitere Verfahren zu vermeiden. Dass § 86 nur die Abänderung, nicht wie § 96 auch die Ersetzung nennt, begründet keinen sachlichen Unterschied (Zeihe, § 86 Rn. 3a). Es werden neue Verwaltungsakte, die den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, Gegenstand des Vorverfahrens.

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