Rz. 17

Die aufschiebende Wirkung hat zur Folge, dass ein Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, nicht vollzogen werden darf (Suspensiveffekt). Ob und inwieweit sein Wirksamkeit (§ 39 Abs. 1 SGB X) davon berührt wird, ist umstritten (vgl. Rz. 18). Im Ergebnis darf die Verwaltung nichts unternehmen, was der Verwirklichung des Regelungsgehalts des Verwaltungsakts dienen könnte (vgl. auch Rz. 34 ff.).

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