Rz. 24
Ob ein Rechtsbehelf zulässig und/oder begründet ist, ist nach überwiegender Meinung grundsätzlich unerheblich (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 7.4.2011, L 5 KR 107/11 B ER, SGb 2011 S. 384). Die aufschiebende Wirkung entfällt allenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit, was z. B. dann der Fall ist, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BSG, Urteil v. 17.6.2009, B 6 KA 38/08 R, SozR 4-2500 § 101 Nr. 5; Urteil v. 7.2.2007, B 6 KA 8/06 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 10), etwa weil der Widerspruch bzw. die Klage verfristet und der Bescheid infolgedessen bestandskräftig geworden ist oder sich die Verneinung einer Drittanfechtungsbefugnis bzw. -berechtigung klar aus der Rechtsprechung des BSG ergibt. Dagegen ist keine offensichtliche Unzulässigkeit gegeben und demgemäß die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtung zu bejahen, wenn die Konstellation der Drittanfechtung noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist, so dass man noch ernstlich streiten kann, ob eine Anfechtungsberechtigung besteht (vgl. LSG NRW, Beschlüsse v. 4.5.2011, L 11 KA 120/10 B ER und 13.3.2011, L 11 KA 96/10 B ER; Clemens, S. 334).
Rz. 25
Gibt es z. B. keinerlei Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob infolge der Bestimmung eines Krankenhauses nach § 116b Abs. 2 SGB V eine die Anfechtungsberechtigung begründende defensive Konkurrenzsituation mit zugelassenen Vertragsärzten gegeben ist, kann vor dem Hintergrund von Art. 12 GG bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon ausgegangen werden, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 4.5.2011, L 11 KA 120/10 B ER; Beschluss v. 23.12.2010, L 11 KA 71/10 B ER; hierzu auch Düring, in: Festschrift für Jaeger, S. 394 ff.). Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteil v. 7.2.2007, B 6 KA 8/06 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; Urteil v. 17.6.2009, B 6 KA 25/08 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 16; LSG NRW, Beschluss v. 23.12.2010, L 11 KA 71/10 B ER). Wird bestritten, dass ein Fall offensichtlicher Unzulässigkeit vorliegt, kann beim Gericht ein Antrag auf Feststellung analog § 86a Abs. 1 SGG gestellt werden, dass dem Widerspruch bzw. der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 181.)