Rz. 28
Ein feststellender Verwaltungsakt ist ein solcher, der eine bestehende Rechtslage wiedergibt und gegebenenfalls klarstellt (VGH Bayern, Urteil v. 5.12.2011, 11 B 11.2338; Urteil v. 26.10.2011, 11 BV 11.2341). Es ist zu differenzieren in feststellende Verwaltungsakte mit konstitutivem Charakter und solche mit rein deklaratorischem Inhalt (vgl. LSG Hamburg, Beschluss v. 8.3.2011, L 1 KA 22/11 B ER, ZMGR 2011 S. 102). Zu letzteren rechnen z. B. Entscheidungen der Zulassungsgremien mit statusbeendender Wirkung und damit Bescheide, in denen das Ende einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen nicht bzw. nicht fristgerechter Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV (deklaratorisch) festgestellt wird (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.1.2011, L 5 KA 3990/10 ER-B; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.5.2011, 10 S 2640/10: Fahrerlaubnis; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.5.2011, 10 S 2640/10: Versicherungspflicht). Der Grundsatz, dass Rechtsbehelfe gegen nur deklaratorisch-feststellende Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 1 VwGO seit Langem anerkannt.
Rz. 29
Die Entscheidung eines Versicherungsträgers darüber, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht, ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SG X. Dieser hat im Fall einer zu treffenden Feststellung lediglich deklaratorische Wirkung, bei einer fehlerhaften Feststellung hingegen konstitutive Wirkung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.1.2010, L 5 KR 81/08, NZS 2011 S. 184). Die Feststellung der Krankenkasse über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ist deklaratorisch (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 30.1.2002, L 4 KR 6/01). In der Mitteilung einer Krankenkasse, die freiwillige Mitgliedschaft habe geendet, liegt keine feststellende, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene Verfügung i. S. d. § 31 SGB X. Es handelt sich nur um eine deklaratorische Mitteilung über das aufgrund des Gesetzes eingetretene Ende der freiwilligen Versicherung i. S. d. § 191 Nr. 3 SGB V a. F. (LSG Hamburg, Beschluss v. 21.2.2006, L 1 B 390/05 ER KR).
Rz. 30
Die von ihrem Wortlaut her auch feststellende Verwaltungsakte erfassende Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 2 ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass Widerspruch und Klage nur bei konstitutiv-feststellenden, nicht aber bei deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. LSG Hamburg, Beschluss v. 8.3.2011, L 1 KA 22/11 B ER, ZMGR 2011 S. 102). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Rechtsbehelfe gegen einen Bescheid, der lediglich deklaratorisch eine unmittelbar aus gesetzlichen Regelung sich ergebende Rechtsfolge klarstellt, keine aufschiebende Wirkung haben kann. Ein Rechtsbehelf gegen einen deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakt (z. B. Feststellung eines Zulassungsausschusses, dass die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres endet) könne nicht die gesetzlich festgelegte Rechtsposition verbessern. Der Adressat könne nicht durch seinen Widerspruch gegen einen "eigentlich überflüssigen" Bescheid eine Rechtsposition erlangen, die er kraft Gesetzes verloren habe (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.11.2007, L 7 B 153/07 KA ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 9.11.2007, L 3 KA 69/07 ER, MedR 2008 S. 154; LSG NRW, Beschluss v. 18.9.2007, L 11 B 17/07 KA ER, Breithaupt 2008 S. 81; Beschluss v. 17.5.2005, L 10 B 10/04 KA ER; LSG Hessen, Beschluss v. 15.12.2004, L 7 KA 412/03 ER; a. A. LSG Bayern, Beschluss v. 28.3.2007, L 12 B 835/06 KA ER, Breithaupt 2007 S. 531; hierzu Arnold/Greve, GesR 2007 S. 412).
Rz. 31
Der Auffassung des LSG Bayern (a. a. O.) kann nicht gefolgt werden. Widerspruch und Klage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt ist der Suspensiveffekt jedenfalls dann zu versagen, wenn dieser zur Klarstellung nur das ausspricht, was sich ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der Betroffene gegen das Gesetz keine verfassungsrechtlichen Einwände erhebt (vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 15.12.2004, L 7 KA 412/03 ER; Beschluss v. 10.6.2005, L 6/7 KA 58/04 ER, MedR 2006 S. 237). Die Geltung der entsprechenden Norm (hier: § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V) kann im Einzelfall nicht davon abhängen, ob die Behörde (zusätzlich) einen deklaratorischen Verwaltungsakt erlässt oder nicht und der Adressat dagegen Widerspruch oder Anfechtungsklage erhebt. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 und 2 haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar auch gegen feststellende Verwaltungsakte (mit Drittwirkung) aufschiebende Wirkung, was § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V für die Anrufung des Berufungsausschusses spezialgesetzlich für das Vertragsarztrecht nochmals anordnet. Der Suspensiveffekt ist allerdings auf hoheitliche Entscheidungen von Behörden (§ 31 Satz 1 SGB X) beschränkt und erf...