Rz. 88
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 kann der Betroffene gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht beantragen (vgl. Kommentierung zu § 86b).
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