Rz. 90

Hiernach kann die Behörde die Kraft Gesetzes eintretende sofortige Vollziehung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4) oder die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 86a Abs. 2 Nr. 5) aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist eine Ermessensentscheidung (Zeihe, SGG, § 86a Rn. 30c; Kummer, SGb 2001 S. 705, 713). Ebenso wie bei der Entscheidung nach Abs. 2 Nr. 5 ist auch hier eine Interessenabwägung durchzuführen. Das öffentliche Vollzugsinteresse und die dahinter stehenden Interessen der Versichertengemeinschaft der Sozialversicherten auf der einen und das Suspensivinteresse des Betroffenen auf der anderen Seite sind dabei zu berücksichtigen.

Das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen (§ 86a Abs. 3 Satz 1), nicht von vornherein aussichtslos erscheint (LSG NRW, Beschluss v. 3.2.2010, L 11 KA 80/09 ER; Beschluss v. 12.5.2010, L 11 KA 9/10 B ER, GesR 2010 S. 682). Ein solcher Antrag wäre auch noch nach Klageerhebung zulässig, denn ab diesem Zeitpunkt können sowohl die Verwaltung als auch das Gericht die sofortige Vollziehung anordnen (Keller, SGG, § 86a Rn. 21; a. A. LSG Sachsen, Beschluss v. 26.2.2004, L 3 B 18/04 AL-ER; vgl. hierzu die Kommentierung zu § 86b Rz. 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge