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§ 86a Abs. 4, wonach die aufschiebende Wirkung dann ausgeschlossen ist, wenn eine Erlaubnis nach dem AÜG aufgehoben oder nicht verlängert worden ist, entspricht der bisherigen Rechtslage. Es soll verhindert werden, dass eventuell unzuverlässige Arbeitgeber, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, ihre Tätigkeit trotz Entzugs der Erlaubnis weiter fortsetzen können. Das Gesetz sieht hier offenbar ein überwiegendes Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer. Auch in diesen Fällen kann aber die sofortige Vollziehung ausgesetzt werden, § 86a Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 (Kummer, SGb 2001 S. 705, 713).

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