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Maßgeblich für die Wiederherstellung wie auch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (VGH Hessen, Beschluss v. 26.7.1994, 4 TH 1779/93, NVwZ 1995 S. 922). Dies gilt auch soweit es um die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens geht, denn angesichts der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren kann allein maßgebend sein, ob der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Kläger in seinen Rechten verletzt (LSG NRW, Beschluss v. 6.1.2004, L 11 B 17/03 KA ER, NZS 2004 S. 672; OVG Berlin, Beschluss v. 5.6.2001, 1 SN 38.01, NvwZ-RR 2001 S. 611; vgl. auch Keller, SGG, § 86b Rn. 18). Hiervon zu trennen ist die sich nach materiellem Recht zu bemessende Frage, ob und inwieweit sich nach dem Erlass des Verwaltungsaktes bzw. dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergebende Veränderungen noch dessen Rechtmäßigkeit in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt beeinflussen können und damit wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes auch für die gerichtliche Entscheidung bedeutsam werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 147). Nur soweit eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintretende Veränderung der Sach- oder Rechtslage noch für die im Hauptsacheverfahrens zu überprüfende Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes relevant wird, kann sie für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Bedeutung erlangen (vgl. VGH Bayern, Beschluss v. 14.12.1994, 11 AS 94.3847, NZV 1995 S. 167 zu § 80 VwGO; LSG NRW, Beschluss v. 23.12.2010, L 11 KA 71/10 B ER, zum Nachschieben von Gründen betreffend den Verwaltungsakt).

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