Rz. 33

Ob und in welchem Umfang das Gericht die sofortige Vollziehung anordnet (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder wiederherstellt (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder die aufschiebende Wirkung anordnet (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder diese Maßnahmen mit Auflagen versieht oder befristet (Abs. 1 Satz 3) oder die Vollziehung eines bereits vollzogenen oder befolgten Verwaltungsaktes aufhebt (Abs. 1 Satz 2), unterliegt dessen Ermessen ("kann"). Das Ermessen bezieht sich nicht auf das "Ob" der Entscheidung; diese muss ergehen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Krodel, Eilrechtsschutz, B Rn. 187 m. w. N.). Das Ermessen betrifft mithin nur die Frage, wie die Entscheidung im Einzelnen auszugestalten ist (Ausgestaltungsermessen, vgl. Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86b Rn. 39). Da die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise erfolgen kann, muss das Gericht prüfen, ob und inwieweit es Auflagen festsetzt oder Befristungen anordnet (Abs. 1 Satz 3).

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