Rz. 116

Gemäß § 926 Abs. 1 ZPO hat das SG auf Antrag eines Beteiligten dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Damit kann der Antragsgegner eine allzu lange Bindung an eine einstweilige Anordnung verhindern. Wird die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist erhoben, so ist auf Antrag die einstweilige Anordnung aufzuheben (Keller, SGG, § 86b Rn. 48; Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 38).

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