Rz. 137

Gemäß § 57 Abs. 5 SGB IV kann das Gericht während des Wahlverfahrens auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird. Damit soll eine ansonsten erforderliche Wahlanfechtungsklage vermieden werden. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 57b. Antragsbefugt sind die in § 57 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB IV genannten Personen und Institutionen.

 

Rz. 138

Gemäß § 57 Abs. 6 SGB IV kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen, wenn es eine Entscheidung nach § 131 Abs. 4 getroffen hat. Die Entscheidung kann die personelle Besetzung des Selbstverwaltungsorgans für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils und für die Zeit danach treffen. Damit wird gewährleistet, dass über den Ausspruch des Urteils zur Ungültigkeit der Wahl hinaus eine Regelung zur personellen Besetzung des Selbstverwaltungsorgans im Zeitablauf getroffen wird, d. h., bis wann bzw. ab wann bestimmte Organmitglieder ihr Amt ausüben.

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