Rechtsanwalt ...
An das
Sozialgericht …
wegen: Vertragsarztrecht
hier: Genehmigung einer Filiale gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV
beantragen namens und Kraft nachzureichender Prozessvollmacht der Antragssteller:
Die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2008 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens angeordnet.
Begründung
I. Sachverhalt
Die Antragssteller sind als Fachärzte für Augenheilkunde in …. C-Stadt, Herzogstraße 42, niederlassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 27.2.2008 beantragten sie in diesem Verfahren bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort außerhalb des Vertragsarztsitzes gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV (Zweigpraxis) an der Bergstraße 25 in …. D-Stadt (Anlage A 1). Nach schriftlicher Anhörung der umliegenden Augenärzte erteilte die Antragsgegnerin unter dem 18.3.2008 die Genehmigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in der Zweigpraxis zur Ausübung der Augenheilkunde (Anlage A 2). Unter dem 11.4.2008 teilten die Antragssteller der Antragsgegnerin die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Zweigpraxis zum 3.5.2008 mit (Anlage A 3). Hiergegen legte einerseits Herr Dr. S.C. (Facharzt für Augenheilkunde in D-Stadt) sowie Herr Dr. AL (Facharzt für Augenheilkunde in D-Stadt) Widerspruch ein. Dieser Widersprüche wurden mit Schreiben vom 4.6.2008 begründet (Anlage A 4), welches Bezug genommen wird. Eine Stellungnahme zu den Widersprüchen durch die Antragsteller erfolgte unter dem 16.5. und unter dem 4.7.2008 (Anlagenkonvolut A 5). Mit Beschlüssen vom 22.7.2008 wurden die Widersprüche durch die Antragsgegnerin zurückgewiesen (Anlagenkonvolut A 6). Hiergegen hat zumindest Herr Dr. S.C. Klage zum Sozialgericht X erhoben. Das Klageverfahren ist beim Sozialgericht X anhängig unter dem Az. S 10 KA 62/08.
II. Rechtliche Würdigung
1. Statthaftigkeit des Antrages
Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der Antragsgegnerin ist statthaft, da die Klage des Herrn Dr. S.C. gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. Zwar kann die Frage diskutiert werden, ob die Klage des Herrn Dr. S.C. mangels Klagebefugnis unzulässig ist und ob diese ggf. bei offensichtlicher Unzulässigkeit eine aufschiebende Wirkung überhaupt entfalten kann. In diesem Zusammenhang nehmen wir Bezug auf die Entscheidung des SG X v. 22.1.2008, S 16 KA 171/07 R, wonach zumindest im Rahmen der Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz aufschiebende Wirkung einer Klage eines Vertragsarztes gegen den Genehmigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung für eine Zweigpraxis auszugehen ist.
2. Begründetheit
Der Antrag gem. § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG ist auch begründet. Die Klage des Herrn Dr. S.C. hat keine Aussicht auf Erfolg, da er einerseits nicht berechtigt ist, die den Antragstellern erteilte Zweigpraxisgenehmigung anzufechten, zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV unzweifelhaft gegeben sind. Die Interessen der Antragssteller überwiegen die Interessen des Antragsgegners.
a) Fehlende Klagebefugnis des Herrn Dr. S.C.
Zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zur Rechtsmittelbefugnis des Klägers auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Schreiben an die Antragsgegnerin vom 15.5.2008 (S. 2 ff.) sowie die weiter differenzierenden Ausführungen im Schreiben vom 3.7.2008 (Seite 2 ff., Ziffer 2) zur Widerspruchsbefugnis (Anlage A 5). Die von Herrn Dr. S.C. vertretene gegenteilige Ansicht ergibt sich nach zutreffender Auffassung des Berufungsausschusses auch nicht aus dem Beschluss des SG X vom 22.1.2008 (S 16 KA 171/07 ER), da das SG in dieser Entscheidung die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage gerade offen gelassen hat (vgl. S. 21 der Beschlussgründe).
b) Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragssteller die Zweigpraxisgenehmigung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV zutreffend erteilt, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Auch insoweit erlauben wir uns, um den Charakter dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu entsprechen, zunächst Bezug zu nehmen auf die Ausführungen im Schreiben vom 3.7.2008 (Seite 4, Ziffer 3) zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten (Anlage A 5) sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid (Anlage A 6). Zu den Tatbestandsvoraussetzungen und den weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Genehmigung von Zweigpraxen überreichen wir zudem in der Anlage die aufschlussreiche Publikation von Wollersheim, Genehmigung von Zweigpraxen, GesR Heft 6/2008, S. 281 ff. (Anlage A 7).Zudem wurde bereits in der Stellungnahme vom 3.7.2008 (Seite 7) insbesondere darauf hingewiesen, dass Patienten aus D-Stadt in der Praxis in C-Stadt betreut werden, gerade wenn es um komplexe bzw. komplizierte Operationen geht, die in D-Stadt nicht angeboten werden. Diese Patienten ...