Rz. 1

§ 87 Abs. 1 ist durch das 6. SGGÄndG vom 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144, 2149) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Die Klagefrist richtet sich seitdem nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich nur um eine redaktionelle Anpassung, da der Begriff der Bekanntgabe auch die Zustellung umfasst (BT-Drs. 14/5943 S. 26 Begründung Teil B zu Art. 1 Nr. 35). Durch das SGGArbGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) sind die Sätze 3 und 4 eingefügt worden, bedingt durch die gleichzeitige Neueinfügung des § 85 Abs. 4, der die Voraussetzungen und die Form einer öffentlichen Bekanntmachung der Widerspruchsentscheidung bei ruhenden Massenwiderspruchsverfahren regelt. Die Klagefrist beträgt im Falle der öffentlichen Bekanntmachung ein Jahr, um so der Gefahr zu begegnen, dass die Betroffenen keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt haben. Durch den in Satz 4 geregelten Fristbeginn soll sichergestellt werden, dass der Ort der Veröffentlichung sich nicht zuungunsten des Betroffenen auf den Fristablauf auswirkt (BT-Drs. 16/7716 S. 22 Begründung Teil B zu Art. 1 Nr. 14).

§ 87 Abs. 2 hatte der Gesetzgeber bereits mit Wirkung zum 1.1.2000 durch das GKV-GesundheitsreformG 2000 (BGBl. I S. 2626, 2651) geändert und den Fristbeginn an die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids statt an dessen Zustellung geknüpft, nachdem § 85 Abs. 3 die Zustellung des Widerspruchsbescheids bereits seit dem 1.6.1998 nicht mehr vorschrieb.

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