Rz. 7

Die Untätigkeitsklage ist erst nach Ablauf der Sperr- oder Wartefristen des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 zulässig.

Wird die Bescheidung eines Antrags nach Abs. 1 begehrt, ist eine Frist von 6 Monaten abzuwarten. Eine Sonderregelung enthält § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV für Entscheidungen über die Versicherungspflicht; hier gilt eine 3-Monatsfrist. Das gilt sowohl für die bis zum 31.12.2004 als auch für die ab dem 1.1.2005 geltende Fassung.

Für die Bescheidung eines Widerspruchs sieht Abs. 2 einheitlich seit dem 2.1.2002 eine 3-monatige Frist vor.

Die Fristen müssen ausnahmsweise nicht eingehalten werden, wenn die Behörde bereits vorher eindeutig zu erkennen gibt, sie werde keine Entscheidung treffen (BSG, SGb 1978 S. 68, 69; BSG, Urteil v. 10.3.1993, 14b/a REg 1/91, BSGE 72 S. 118, 121 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2).

 

Rz. 8

Die Sperrfrist selbst ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Sie fingiert unwiderlegbar die in § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erwähnte "angemessene Frist" in dem Sinne, dass bis zum Fristablauf noch von einer Angemessenheit ausgegangen wird. Verlängert werden kann nach § 65 nur die Frist nach § 88 Abs. 1 Satz 2, bis zu welcher das Verfahren ausgesetzt wird. Eine Verkürzung der Frist, wie in § 75 VwGO, sieht das SGG nicht vor. Die Frist wird nach § 64 berechnet. Ist die Behörde durch ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 zur Erteilung eines Bescheids verurteilt worden oder ist durch ein Gestaltungsurteil ein Bescheid der Behörde aufgehoben worden – etwa gemäß § 131 Abs. 5 in der ab dem 1.9.2004 geltenden Fassung –, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Wird eine vergleichsweise Einigung getroffen verbunden mit der Zusage, einen neuen Bescheid zu erteilen, wird ein Fristbeginn mit Rücklauf der Verwaltungsakte bei der Behörde vertreten (so SG Koblenz, Beschluss v. 23.3.2007, S 6 RS 75/06). Dafür spricht, dass vorher i. d. R. ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung bestehen dürfte. Das kann aber nur dann gelten, wenn die Originalverwaltungsakte nicht bei der Behörde verblieben ist (vgl. § 104 Satz 6 in der Neufassung ab dem 1.4.2008).

 

Rz. 9

Wird die Klage schon vor Ablauf der Wartefrist erhoben, so ist das Verfahren nach überwiegender Auffassung bis zum Fristablauf auszusetzen. Mit Ablauf der Frist ist der Zulässigkeitsmangel geheilt (vgl. BSG, Urteil v. 26.8.1994, 13 RJ 17/94, SozR 3-1500 § 88 Nr. 2 m. w. N.; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 12.6.2007, S 23 AS 163/06). Nach a. A. wird die Klage auch nicht durch Fristablauf zulässig. Das Verfahren darf danach nicht ausgesetzt werden, da eine Aussetzung nur für zulässige Klagen in Betracht komme (so Zeihe, § 88 Rn. 5a). Eine dritte vermittelnde Auffassung differenziert nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Wird die Klage bereits zu Beginn der Frist erhoben, so kann sie nach dieser Meinung abgewiesen werden; wird sie erst gegen Ende der Frist erhoben, solle bis zum Fristablauf abgewartet werden (Bley, in: GK, § 88 Anm. 3c). Für die erstere Auffassung sprechen prozessökonomische Gründe; der Wortlaut des § 88 steht dem nicht entgegen. Gegen die vermittelnde Auffassung spricht das Problem der Abgrenzung.

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