Rz. 5
Die Neufassung des früheren Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG bewirkt unter Verzicht auf eine bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung, dass die für die Dienstaufsicht und Verwaltungsgeschäfte zuständige Stelle bei den Sozialgerichten durch landesrechtliche Regelungen bestimmt wird (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Eine Änderung ist dadurch nur insoweit eingetreten, als nicht generell der Landesregierung (oder der von ihr beauftragten Stelle) die Führung der Dienstaufsicht übertragen wird, die sie dann ganz oder teilweise delegieren konnte, sondern nunmehr die endgültig zuständige Stelle unmittelbar durch Landesrecht bestimmt wird. Für die Praxis hat diese Änderung wenig Bedeutung.
Rz. 6
Aufgabe der Dienstaufsicht ist es, für die Erfüllung der (richterlichen) Pflichten zu sorgen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtsbetriebs zu sichern. Sie erstreckt sich auf den gesamten Dienstbetrieb des Sozialgerichts und erfasst alle am Gericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Dienstaufsicht über Richter ist wegen der verfassungsgemäß garantierten richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt (§ 26 Abs. 1 DRiG). Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen (auch bei Mitwirkung im Präsidium) sowie ihrer Rechtsansichten, also für die richterliche Tätigkeit im engeren Sinne, unterliegen Richter nicht der Dienstaufsicht; Maßnahmen der Dienstaufsicht dürfen daher nicht den Inhalt von Entscheidungen betreffen, sondern nur den Bereich der äußeren Ordnung. In diesen Bereichen sind dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber Richtern ebenso möglich wie gegenüber anderen Bediensteten. Soweit der Richter sich durch die Maßnahmen der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt fühlt, kann er das Dienstgericht anrufen. Die ehrenamtlichen Richter unterliegen nicht der Dienstaufsicht. Hierfür gelten insoweit die §§ 13 bis 23.
Rz. 6a
Zu den Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (soweit sie der Dienstaufsicht unterliegt) gehören der Vorhalt und die Ermahnung (§ 26 DRiG). Vorhalt ist die objektive Feststellung zur Sache ohne personenbezogene Wertung oder Schuldvorwurf (BGH, Urteil 9.3.1967, RiZ [R] 2/66). Ermahnung ist ein auf das zukünftige Verhalten des Richters gerichteter Appell an dessen Verantwortungsbewusstsein (BGH, Urteil 3.1.1969, RiZ [R] 6/68). Soweit dies nicht ausreichend ist, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Außerhalb der richterlichen Tätigkeit sind die herkömmlichen Mittel der Dienstaufsicht zulässig.
Rz. 7
Aufgaben der Gerichtsverwaltung werden nunmehr nach Abs. 2 aufgrund landesrechtlicher Regelungen übertragen. In der Praxis ist die bisherige Struktur dadurch nicht wesentlich geändert worden. Die Gerichtsverwaltung wird vom Präsidenten und (eingeschränkt) von den Direktoren der Sozialgerichte wahrgenommen. Dabei ist es gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG möglich und in der Praxis üblich, dass Richtern neben ihrer Tätigkeit in einem Spruchkörper auch Aufgaben der Gerichtsverwaltung übertragen werden. Soweit ein Richter Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahrnimmt, unterliegt er uneingeschränkt dem Weisungsrecht und der Dienstaufsicht des Dienstherrn; die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit erfasst diesen Bereich nicht. Die Mitwirkung im Präsidium hingegen ist richterliche Tätigkeit, bei der der Richter Unabhängigkeit genießt. Die Gerichtsverwaltung ist Teil der Exekutive. Dies ist verfassungsrechtlich geboten, denn die nicht rechtsprechende Tätigkeit eines Gerichtes bedarf einer demokratischen Legitimation, die unabhängig von der demokratischen Legitimation der Richter in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ist (Burkiczak, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 9 Rz. 23 m.w.N.).