Rz. 4
Die Klage ist auch nach der Regelung des § 91 grundsätzlich bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben. Wo und wie die Klage zu erheben ist, regelt § 90. Das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich aus §§ 29 Abs. 2 bis 4, 39 Abs. 2, 57, 57a und 57b.
Rz. 5
§ 91 bestimmt nur die Wahrung der Klagefrist in den abschließend aufgezählten Fällen. Die Klage wird tatsächlich erst mit Eingang bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben. Soweit die Klage dort nach Ablauf der Frist des § 87 eingeht, wird nach § 91 der fristgemäße Eingang fingiert, wenn die Klage noch innerhalb der Frist bei einer der aufgeführten Stellen eingegangen ist. Insofern ist es wichtig, dass die im § 91 genannten Stellen ihrer Verpflichtung nach Abs. 2 nachkommen und die Klage auch tatsächlich weiterleiten. Denn ohne eine Weiterleitung durch sie wird die Klage mangels Erhebung nicht rechtshängig i. S. d. § 94. Für den Rechtssuchenden wirkt sich das aber kaum nachteilig aus, weil die Klagefrist in jedem Fall als gewahrt gilt, und zwar auch dann, wenn die Klageschrift abhanden kommt. Gegebenenfalls könnte es aber zu Beweisproblemen kommen, wenn sich der Eingang der Klage bei der unzuständigen Stelle nicht nachweisen lässt. Die Problematik entspricht jedoch derjenigen bei unmittelbarer Erhebung der Klage beim zuständigen Gericht.
Rz. 6
Zusätzliche Probleme können allerdings dadurch entstehen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichts zwischen dem Absetzen der Klageschrift und dem Eingang der Klageschrift beim zuständigen Sozialgericht geändert haben könnte. Dies kommt in erster Linie im Falle eines Wohnsitzwechsels in Betracht. Die Behörde leitet die Klageschrift lediglich an das bezeichnete Gericht weiter, sie hat insoweit kein Prüfungsrecht. Das angegangene Gericht muss dann von Amts wegen seine Zuständigkeit überprüfen und den Kläger ggf. darauf hinweisen, dass es nicht (mehr) zuständig ist. Sodann hat es den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, § 98 SGG i. V. m. § 17b GVG. Lässt sich weder im Inland noch im Ausland ein Wohn-, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort feststellen, ist entsprechend § 16 ZPO das für den letzten Wohnsitz zuständige Sozialgericht zu verweisen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.8.2010, L 13 R 3865/09, juris).
Rz. 7
Die Klagefrist gilt insbesondere auch dann als gewahrt, wenn die angegangene Stelle dem Rechtssuchenden die Klageschrift wieder zurückreicht, weil sie sich nicht für zuständig hält. Ein solches rechtswidriges Verhalten kann nicht dem Kläger zugerechnet werden. Anders stellt sich der Fall jedoch dar, wenn er die Klageschrift zunächst mit der Bitte um Weiterleitung bei der unzuständigen Stelle eingereicht hat, vor Weiterleitung an das zuständige Gericht dieses Ersuchen aber zurücknimmt und ihm die Klageschrift daher wieder ausgehändigt wird. Die zunächst eingetretene Wirkung der Fristwahrung durch den Eingang der Klageschrift bei der unzuständigen Stelle wird dadurch wieder aufgehoben, ähnlich wie bei der Rücknahme eines Antrags.