Rz. 2

§ 92 gilt über die allgemeinen Verweisungsnormen der §§ 153 Abs. 1, 165 auch für die Berufungs- und Revisionsinstanz. Das gilt insbesondere für die Aufforderungen nach Abs. 2. Wegen der Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG stellt sich aber in bestimmten Fallgestaltungen die Frage, ob die Regelung uneingeschränkt angewendet werden kann. Wird die Klage beispielsweise wegen fehlender Anschrift als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht zugeordnet werden kann (vgl. Rn. 9), so ist fraglich, ob im Rahmen des Berufungsverfahrens eine ausschließende Frist angenommen werden kann, wenn gerade über die Frage der Vollständigkeit der Anschrift gestritten wird (so auch Ortloff/Riese, in: Schoch, § 82 VwGO Rn. 4a, m. w. N.). Denn dies würde zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führen.

§ 92 gilt auch für das einstweilige Verfahren.

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