Rz. 14

Die Klage soll von dem Kläger selbst oder einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet sein. Vertretungsbefugt sind zum einen die gesetzlichen Vertreter, insbesondere die Eltern eines minderjährigen Klägers oder ein amtlich bestellter Betreuer, zum anderen die gewillkürten Vertreter. Es gelten die Regelungen der §§ 70 bis 73. Nach § 73 Abs. 6 Satz 4 (in der ab dem 1.7.2008 geltenden Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsberatung, BGBl. I S. 2840) muss das Gericht von Amts wegen das Fehlen einer Vollmacht nur dann rügen, wenn der Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist. Die Unterschrift soll mit Orts- und Zeitangabe versehen sein. Das kann unter Umständen die Auslegung der Erklärungen erleichtern.

 

Rz. 15

Das Fehlen einer Unterschrift machte die Klage nach der Rechtsprechung zu der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung des § 90 nicht unwirksam (BSG, Urteil v. 25.6.1963, 10 RV 1143/61, BSGE 19 S. 191, 194 f.). Da es sich bei dem Unterschriftserfordernis weiterhin um eine Sollbestimmung handelt und die Zweckrichtung die gleiche bleibt, führt das Fehlen der Unterschrift nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Das gilt erst recht für das Fehlen der Orts- und Zeitangabe. Die Unterschrift soll in erster Linie der Identifizierung des Klägers dienen. Sie kann deswegen nachgeholt werden. Die Klagefrist des § 87 bleibt dadurch gewahrt. Es sollen lediglich Zweifel an der Urheberschaft der Klageschrift ausgeräumt werden.

Da die Unterschrift nur im Rahmen einer Soll-Bestimmung gefordert wird, kann die Klage auch durch Übersendung eines Telefaxes oder Überreichung von Fotokopien erhoben werden, nicht dagegen per E-Mail, soweit nicht die Voraussetzungen des § 65a vorliegen (siehe hierzu auch § 90 Rn. 9 ff.).

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