Rz. 17

Auch die Angabe von Beweismitteln soll dazu dienen, dem Gericht die Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen. Werden dem Gericht beispielsweise keine Zeugen benannt, so kann es auch nicht wissen, ob und welche Zeugen zur Verfügung stehen und diese deswegen nicht vernehmen. Die Angabe der Beweismittel liegt also im eigenen Interesse des Klägers. Es sollte auch frühzeitig mitgeteilt werden, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten wird. Das Gericht muss dann einen Hinweis erteilen oder anderweitig kenntlich machen, z. B. durch unmittelbare Ladung zum Verhandlungstermin, ob und eventuell weshalb es die Einholung eines Gutachtens nicht für erforderlich hält. Von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen mehr vorzunehmen gedenkt, hängt die Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Einholung eines Gutachtens von einem bestimmten Arzt nach § 109 Abs. 2 ab.

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