2.3.1 Rentenversicherung

 

Rz. 12

Ein Ablehnungsbescheid über die Nachentrichtung von Beiträgen ändert oder ersetzt keinen Ablehnungsbescheid über eine Altersrente (BSG, Urteil v. 23.9.2003, B 12 RJ 3/01 R, Beiträge 2003 S. 163 = SGb 2004 S. 728).

Ein Ablehnungsbescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht für einen anderen Zeitraum ändert oder ersetzt keinen Bescheid für den zuerst streitig gewordenen Zeitraum (BSG, Urteil v. 29.7.2003, B 12 RA 6/01 R, Beiträge 2004 S. 62 = USK 2003 S. 45 = SGb 2003 S. 625).

Ist Streitgegenstand die Gewährung von Altersruhegeld, so sind alle Bescheide einbezogen, welche die Gewährung von Altersruhegeld ablehnen, unabhängig von der Begründung im Einzelnen, z. B. im Erstbescheid wegen Ablehnung der Voraussetzungen nach dem FRG und im Zweitbescheid wegen Ablehnung der Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG (BSG, Urteile v. 20.7.2005, B 13 RJ 23/04 R, SozR 4-1500 § 96 Nr. 3; BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 37/04 R, rv 2005 S. 150).

Ein vorläufiger Rentenbescheid wird nicht Gegenstand des Vormerkungsverfahrens um Zuordnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil v. 9.10.2007, B 5b/8 KN 2/06 R, BSGE 99, 122).

2.3.2 Krankenversicherung

 

Rz. 13

Rein prozessökonomische Erwägungen genügen zur Einbeziehung von Bescheiden (auch nach § 96 a. F.) nicht (BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 1 KR 21/04, SozR 4-2500 § 18 Nr. 5). Konsequenterweise gilt im Einzelnen:

Ein aufgrund einer Betriebsprüfung ergangener Beitragsbescheid wird durch einen weiteren Beitragsbescheid aufgrund einer anderweitigen Betriebsprüfung weder geändert noch ersetzt und wird damit auch nicht nach § 96 einbezogen (BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 10/02 R, BSGE 93 S. 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1 = USK 2004 S. 39 = NZS 2004 S. 486).

Ein während des Berufungsverfahrens ergehender Beitragsbescheid wird nicht Gegenstand des Verfahrens, wenn aufgrund der unterschiedlichen Zeiträume, auf die sich der neue Bescheid und der angefochtene Beitragsbescheid beziehen, die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen nicht deckungsgleich sind (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.12.1998, L 1 Kr 12/98, EzS 50/368 S. 1926 ff.).

Ein Ausgleichsbescheid im Rahmen des Risikostrukturausgleichs wird auch dann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 96 über einen Vorjahresbescheid, wenn er eine Korrektur für die Vorjahre enthält (BSG, Urteil v. 24.1.2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90 S. 231 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 = SGb 2003 S. 537).

Bescheide über Folgequartale, für welche häusliche Krankenpflege verordnet worden ist, werden nicht Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens hinsichtlich vorhergehender Quartale (BSG, Urteil v. 21.11.2002, B 3 KR 13/02 R, BSGE 90 S. 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = Breithaupt 2003 S. 324). Das gilt allgemein für Folgezeiträume (vgl. LSG NRW, Urteil v. 17.9.1998, L 16 KR 180/96, E-LSG KR-151; BSG, Urteil v. 24.6.1998, B 3 KR 11/97 R, SozR 3-5425 § 25 Nr. 11; Urteil v. 16.4.1998, B 3 KR 5/97 R, SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, fortgeführt im Urteil v. 21.11.2002, B 3 KR 13/02 R, BSGE 90 S. 143). Die Entscheidung des BSG v. 14.7.2004, B 12 KR 10/02 R, BSGE 93, 109, zu Beitragsbescheiden in der freiwilligen Krankenversicherung lässt sich mit der Neufassung des § 96 nicht mehr vereinbaren.

2.3.3 Vertragsarztrecht

 

Rz. 14

Ändert ein Folgebescheid über einen Sicherungseinbehalt im HVM einen zuerst ergangenen Bescheid ab, so kann er auch dann über § 96 einbezogen sein, wenn er auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Maßgebend ist der Inhalt des Verfügungssatzes (BSG, Beschluss v. 28.10.2009, B 6 KA 56/08 B, juris, Rn. 13).

Bescheide, die eine Behörde vorsorglich in Ausführung eines noch nicht rechtskräftigen und von ihr angegriffenen Urteils erlässt, werden nicht Gegenstand des Rechtsstreits, in dem das durch den Bescheid ausgeführte Urteil ergangen ist. In einer vertrags(zahn)ärztlichen Honorarstreitigkeit einem Bemessungsgrundlagenbescheid nachfolgende Honorarbescheide werden jedenfalls dann generell nicht einbezogen, wenn die späteren Entscheidungen zwar auf derselben Rechtsgrundlage ergangen sind und es auch (teilweise) um dieselben Rechtsfragen geht, die rechtlichen und tatsächlichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (BSG, Urteil v. 21.10.1998, B 6 KA 65/97 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 m. w. N.).

Honorarbescheide einer KZÄV, deren Honorarverteilungsmaßstab eine Vergütungsbeschränkung durch Einführung von individuellen Bemessungsgrenzen vorsieht, beruhen zwar (u. a.) auf der vorausgehenden Festsetzung der für den einzelnen Zahnarzt maßgeblichen Bemessungsgrenze, ersetzen oder ändern diese Festsetzung jedoch nicht. Jedenfalls dann, wenn die KZÄV über die maßgebliche Bemessungsgrundlage einen Bescheid i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X erlässt, kommt dieser Regelung eine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil v. 21.10.1998, B 6 KA 73/97 R, ZfS 1999 S. 55 f. = SGb 1999 S. 23 = USK 98179).

Während eines Verfahrens wegen der von der KZÄV vorgenommenen Begrenzung der abrechenbaren Punktzahlmen...

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