Rz. 17

Die Feststellung eines Merkzeichens ist ein von der Feststellung des GdB unabhängiger Streitgegenstand (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.9.2006, L 11 SB 24/05). In einen Rechtsstreit wegen der Höhe des Grades der Behinderung kann ein Bescheid über einen Nachteilsausgleich nicht nach § 96 einbezogen werden. Weist der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids über den Nachteilsausgleich unzutreffend darauf hin, dass der Antrag hinsichtlich des Ausgleichs in das Klageverfahren nach § 96 einbezogen werde, so kann der Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 getrennt gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen. Ansonsten kommt nur eine Klageänderung gemäß § 99 in Betracht; insoweit müssen aber alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Fehlt bereits ein Bescheid über die Feststellung des Merkzeichens, ist eine Klageänderung unzulässig.

Einmal aufgrund des § 96 a. F. und der dazu ergangenen Rechtsprechung einbezogene Bescheide, insbesondere ablehnende Überprüfungsbescheide nach § 44 SGB X, bleiben auch nach der Neufassung einbezogen. Nur nach dem 1.4.2008 wirksam gewordene Verwaltungsakte sind ausschließlich nach der Neufassung des § 96 zu beurteilen (BSG, Beschluss v. 30.9.2009, B 9 SB 19/09 B, juris).

Im Falle einer teilweisen Aufhebung eines Grundrentenbescheides sind bei der nachträglichen Leistungsgewährung alle seit dem damaligen Bescheid eingetretenen wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen; entsprechende Bescheide nach § 48 SGB X sind von § 96 erfasst (BSG, Urteil v. 2.10.2008, B 9 VH 1/07 R, SozR 4-3100 § 60 Nr. 4).

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