Rz. 18

Ist ein Bescheid Gegenstand nach § 96 des Verfahrens geworden, ist über die Kosten des Vorverfahrens auch dann mit zu entscheiden, wenn in der gerichtlichen Entscheidung erstmals über die Kosten entschieden wird und wenn der Bescheid mit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (BSG, Urteil v. 20.10.2010, B 13 R 15/10 R, SozR 4-1500 § 193 Nr. 6; Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R, USK 2001, 61; Beschluss v. 25.5.2011, B 4 AS 29/11 B, juris).

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