Rz. 23

Soweit die Regelung des § 96 greift, wird der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des Verfahrens. Eine Prozesshandlung ist nicht erforderlich. Auf den Willen der Beteiligten kommt es nicht an; sie können weder die Anwendung des § 96 ausschließen (a. A. Pawlak, in: Hennig, § 96 Rn. 102) noch vereinbaren, dass die Voraussetzungen vorliegen. Findet § 96 keine Anwendung, so kann aber eine Klageänderung nach § 99 vorgenommen werden (siehe hierzu auch Rn. 1 ff.). Im Übrigen kann der Kläger das Verfahren im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis auf den alten Verwaltungsakt beschränken.

Die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts bewirkt, dass er nicht bestandskräftig nach § 77 wird. Einer Durchführung des Widerspruchsverfahrens bedarf es nicht. Ein gleichwohl erhobener Widerspruch ist unzulässig, da die Sache bereits rechtshängig i. S. d. § 94 ist. Ebenso ist eine weitere Klage unzulässig.

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