Rz. 24

Unabhängig von einer Zuständigkeit bei isolierter Betrachtung des Folgebescheids ist das Gericht zuständig, bei welchem der Rechtsstreit wegen des ersten Verwaltungsakts anhängig ist. Sind mehrere Verfahren anhängig, muss der neue Verwaltungsakt je nach Regelungsgegenständen eventuell aufgeteilt werden. Ansonsten kann der neue Verwaltungsakt dem Verfahren zugeordnet werden, mit dessen Streitstoff er am ehesten zusammenhängt oder in dem der Zweck der Prozessökonomie am besten erreicht werden kann.

 

Rz. 25

Der Vorsitzende muss die Beteiligten auf die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsakts nach § 96 hinweisen, § 106 Abs. 1. Andernfalls ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör, § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt. Auch hinsichtlich des neuen Streitstoffs besteht die Amtsermittlungspflicht nach § 103. Bei der Stellung des Klageantrags muss der geänderten Situation Rechnung getragen werden.

 

Rz. 26

Wird die Einbeziehung eines Verwaltungsakts nach § 96 übersehen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (BSGE 4 S. 24, 26; BSGE 45 S. 49, 50). Auf Antrag ist das Urteil nach § 140 Abs. 1 zu ergänzen. Soweit ein Antrag auf Urteilsergänzung statthaft ist, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben (BSG, SozR 3-1500 § 96 Nr. 9). Die Beteiligten können es auch der Berufungsinstanz überlassen, über den übergangenen Verwaltungsakt mitzuentscheiden (BSGE 27 S. 146; BSGE 45 S. 49; BSGE 61 S. 45; SozR 1500 § 96 Nr. 6).

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