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§ 96 Abs. 2 soll sicherstellen, dass das Gericht Kenntnis von Verwaltungsakten erhält, welche von § 96 erfasst werden. Die Behörde ist danach verpflichtet, dem Gericht eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts mitzuteilen. Die Regelung gilt für alle Instanzen. In der Praxis wird sie allerdings häufig übersehen, wodurch zum Teil Verfahrensfehler entstehen. In Verfahren, in denen die Erteilung eines Folgebescheids nahe liegt, etwa bei Dauerrechtsverhältnissen, empfiehlt sich daher eine Nachfrage bei den Beteiligten spätestens in der mündlichen Verhandlung, auch ohne dass die Beteiligten dem Gericht einen Hinweis gegeben haben. Sollte sich in der Verhandlung herausstellen, dass noch einzubeziehende Bescheide erteilt worden sind, so kann das Verfahren hinsichtlich des nicht entscheidungsreifen Teils ggf. abgetrennt werden. Ansonsten kommt nach der Neuregelung des § 192 eine Auferlegung von Verschuldenskosten in Betracht, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

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