Rz. 26

Das SGG enthält keine Regelungen zur Form einer Klageänderung. Die Änderung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sie kann sich auch aus dem Vortrag des Klägers ergeben. Bei Unklarheiten ist es Aufgabe des Vorsitzenden, diese möglichst zu beseitigen, § 106 Abs. 1. Wird die Änderung ausdrücklich erklärt, so kann dies auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung erfolgen.

 

Rz. 27

Mit Zugang der – ggf. auch konkludenten – Erklärung bei Gericht wird der geänderte Klageantrag rechtshängig i. S. d. § 94. Liegt in der Änderung eine (teilweise) Rücknahme des ursprünglichen Antrags, treten insoweit die Folgen des § 102 Abs. 1 Satz 2 ein.

 

Rz. 28

Ist die Änderung der Klage oder die geänderte Klage unzulässig, so hat das Gericht sie als unzulässig abzuweisen. Dabei muss geprüft werden, ob und inwieweit die bisherige Klage weiter rechtshängig geblieben ist, etwa in Form eines Hilfsantrags. Es ist nicht nur Aufgabe des Gerichts, das Rechtsschutzbegehren zu ermitteln, sondern auch klar und deutlich hierüber zu entscheiden. Hält der Kläger an mehreren, zum Teil unzulässigen Anträgen fest, so ist hierüber zu entscheiden und sind die Anträge als unzulässig abzuweisen. Der Kläger hat einen Anspruch auf klare und eindeutige Entscheidungen (BSG, Beschluss v. 21.4.1993, 11 BAr 143/92). Das Gericht kann auch durch Zwischenurteil nach § 130 Abs. 2 entscheiden.

 

Rz. 29

Im Falle eines Beklagtenwechsels hat der ausgeschiedene Beklagte einen Anspruch auf eine Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3. Das gilt auch für einen ausgeschiedenen Beigeladenen.

Ist die Klageänderung zulässig, kann das Gericht sie stillschweigend zulassen. Es kann dabei auch offen lassen, ob es sich überhaupt um eine Klageänderung i. S. d. § 99 Abs. 1 handelt, wenn der Beklagte sich auf den neuen Vortrag eingelassen hat und damit eine Einwilligung nach Abs. 2 vorliegt. Dasselbe gilt, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Es muss aber die Zulässigkeit der Änderung prüfen und ggf. als unzulässig abweisen, auch wenn es die Änderung für sachdienlich hält.

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