Rz. 30

Weist das Gericht die geänderte Klage als unzulässig ab, ist hiergegen die Berufung gegeben. Die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Sachdienlichkeit der Klageänderung kann das Rechtsmittelgericht nur eingeschränkt überprüfen. Entscheidet das Gericht dagegen, es liege keine Klageänderung vor oder die Änderung sei zulässig, so ist hiergegen nach § 99 Abs. 4 kein Rechtsmittel gegeben. Deshalb bedarf es auch keiner Begründung der Zulassung. Entscheidet das Gericht durch Zwischenurteil, ist diese Entscheidung nach Abs. 4 ebenfalls unanfechtbar, wenn das Gericht die Änderung zulässt. Die Entscheidung bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Rechtsmittelinstanzen, allerdings nicht hinsichtlich der rechtlichen Begründung des SG (BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15 = NZS 2010, 109; BSGE 48 S. 159, 162; BSG, Beschluss v. 4.5.1999, B 2 U 89/98 B).

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