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Die Vorschrift enthält die Überleitungsregelungen für die mit Wirkung zum 2.1.2002 in Kraft getretenen Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144). Wenn gesetzliche Überleitungsregelungen fehlen, gelten hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der geänderten Vorschriften die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts.

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