Rechtsgrundlage
6. SGGÄndG (BGBl. I S. 2144)
Artikel 17 Übergangsregelungen
(1) 1Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung. 2Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.
(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gegeben wurde.
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift enthält die Überleitungsregelungen für die mit Wirkung zum 2.1.2002 in Kraft getretenen Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144). Wenn gesetzliche Überleitungsregelungen fehlen, gelten hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der geänderten Vorschriften die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts.
2 Rechtspraxis
2.1 Gebührenvorschriften
Rz. 2
Absatz 1 legt die Fälle fest, in denen die bisherigen Gebührenvorschriften nach dem 2.1.2002 weiter anzuwenden sind.
Rz. 3
Falls die Fälligkeit der Pauschgebühr nach § 184 a.F. bis zum 1.1.2002 eingetreten ist, gelten für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Vorschriften der §§ 184 bis 187 und der Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes über die Bestimmung der Gebührenhöhe und des Kostenschuldners in der bisherigen Fassung weiter. Die Fälligkeit der Pauschgebühr bestimmt sich nach § 185. Da die Fälligkeit der Pauschgebühr erst mit der Beendigung des Verfahrens eintritt, gilt die Neuregelung für alle nach dem 2.1.2002 endenden Verfahren (BSG, Beschluss v. 30.8.2002, B 13 SF 1/02 S, SozR 3-1500 § 184 Nr. 2; BSG, Beschluss v. 5.5.2003, B 13 SF 5/02 S, SozR 3-1500 § 183 Nr. 1). Ob und in welcher Höhe die jeweiligen Beteiligten Pauschgebühren zu entrichten haben, richtet sich bei der Beendigung des Verfahrens nach dem 2.1.2002 nach § 184. Beigeladene sind nicht mehr zur Zahlung von Pauschgebühren verpflichtet (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 2.2.2007, L 5 SF 1/03).
Rz. 4
§ 192 a.F. ist weiter anzuwenden, wenn die Mutwillenskosten einem Beteiligten in einem Rechtszug vor dem 2.1.2001 durch Urteil oder Beschluss auferlegt wurden. Die Regelung des § 192 Abs. 2 n.F., wonach eine Entscheidung über die Verhängung der Mutwillenskosten durch eine Klagerücknahme in ihrem Bestand nicht berührt wird, greift in solchen Verfahren nicht ein. Nach § 192 a.F. ist die Kostenentscheidung im Falle der Klagerücknahme hinfällig und in eine Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 193 mit einzubeziehen.
Rz. 5
Die Vorschrift des § 197a ist nur auf Verfahren anwendbar, die ab dem 2.1.2001 rechtshängig (§ 94) werden (BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 6 KA 32/00). In Verfahren, die vor dem 2.1.2001 rechtshängig wurden und sowohl Kläger wie Beklagter nicht zu den in § 183 n.F. genannten Personen gehören, gilt § 183 a.F. über die Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens weiter. In solchen Verfahren fallen für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts bis zur Erledigung der Streitsache keine Gerichtskosten i.S.v. § 183 an. Für die übrigen Beteiligten – Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts und Unternehmen der privaten Pflegeversicherung – gelten die Bestimmungen bezüglich der Pauschgebührenpflicht nach §§ 184 bis 190 a.F., einschließlich der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2, fort. Ebenfalls ergeht die Kostengrundentscheidung nach § 193 i.d.F. bis zum 31.12.2001 (BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 6 KA 73/00 R, SozR 3-2500 § 135 Nr. 1).
2.2 Vorschriften über Nichtzulassungsbeschwerde
Rz. 6
Absatz 2 bestimmt, dass die Änderungen des § 145 und § 160a betreffend das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Berufungs- und Revisionsverfahren nur auf nach dem 2.1.2001 erlassene Entscheidungen anwendbar sind.
2.3 Intertemporales Prozessrecht
Rz. 7
Die Änderungen des SGG, die von Art. 17 nicht erfasst werden, finden grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 2.1.2002 in noch nicht abgeschlossenen Verfahren Anwendung. Im Einzelfall ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts zu prüfen, ob die bisherigen verfahrensrechtlichen Vorschriften weiter gelten.
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sind geänderte Verfahrensvorschriften bei Fehlen von Übergangsbestimmungen grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden, wenn Übergangsvorschriften fehlen und der Beteiligte nach bisherigem Verfahrensrecht noch keine schutzwürdige Position erlangt hat, die es nach dem neuen Verfahrensrecht nicht mehr gibt. Der Beteiligte muss grundsätzlich mit einer Änderung des Prozessrechts in einem noch anhängigen Verfahren rechnen. Das Vertrauen eines Beteiligten in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von der Verfassung weniger gesc...